A1 Bescheinigung zur Bestätigung der Legalität
Eine Entsendung einer Pflege- und Haushaltshilfe liegt dann vor, wenn diese bei einer Agentur in einem anderen EU-Staat in Festanstellung ist, die Pflegehilfe sich auf Weisung der Agentur zeitlich befristet nach Deutschland begibt und diese weiterhin bei der Agentur beschäftigt bleibt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann von der ausländischen Agentur in ihrem Herkunftsland eine A1 Bescheinigung für die Pflegehilfe beantragt werden, die innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz Geltung hat. Damit gelten für die entsendete Pflegehilfe weiterhin die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Herkunftslandes.
Die A1 Bescheinigung ist das einzige Dokument, das die Legalität der Beschäftigung, beispielsweise von osteuropäischen Pflegehilfen, in Deutschland bestätigt und als Nachweis für die Sozialversicherung innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz gilt. Die Bescheinigung wird auf den Namen des Pflegebedürftigen bzw. seiner Angehörigen ausgestellt, bei der die Pflegehilfe in Deutschland tätig wird.
Die Bindungswirkung der Entsendungsbescheinigung A1 (früher E101) wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt. Demnach ist eine einmal erteilte Entsendebescheinigung solange von allen Mitgliedsstaaten und deren Behörden sowie Gerichten als inhaltlich richtig anzuerkennen bis sie von der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates zurückgenommen bzw. für ungültig erklärt wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann von der ausländischen Agentur in ihrem Herkunftsland eine A1 Bescheinigung für die Pflegehilfe beantragt werden, die innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz Geltung hat. Damit gelten für die entsendete Pflegehilfe weiterhin die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Herkunftslandes.
Die A1 Bescheinigung ist das einzige Dokument, das die Legalität der Beschäftigung, beispielsweise von osteuropäischen Pflegehilfen, in Deutschland bestätigt und als Nachweis für die Sozialversicherung innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz gilt. Die Bescheinigung wird auf den Namen des Pflegebedürftigen bzw. seiner Angehörigen ausgestellt, bei der die Pflegehilfe in Deutschland tätig wird.
Die Bindungswirkung der Entsendungsbescheinigung A1 (früher E101) wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt. Demnach ist eine einmal erteilte Entsendebescheinigung solange von allen Mitgliedsstaaten und deren Behörden sowie Gerichten als inhaltlich richtig anzuerkennen bis sie von der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates zurückgenommen bzw. für ungültig erklärt wird.