Kurzzeitpflege als Übergangslösung

Pflegehilfen aus Polen und Rumänien
Foto: © panthermedia.net / michaeljung
Wann kommt eine Kurzzeitpflege in Betracht?
  • Wenn ein Patient aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls auch nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend auf professionelle Pflege angewiesen ist bzw. zu Hause niemanden hat, der die notwendige Pflege übernehmen kann.

  • Wenn die Pflegebedürftigkeit unerwartet eintritt und die Wohnung z. B. barrierefrei gestaltet werden muss bzw. ein Pflegebett, Pflegehilfsmittel oder ein Pflegedienst organisiert werden muss.

  • Als Übergangsphase bis ein geeigneter Platz in einer dauerhaften Pflegeeinrichtung gefunden bzw. frei wird.

  • Bei einer Unterbringung "auf Probe", um sich zu vergewissern, ob die Einrichtung aus Sicht der pflegebedürftigen Person und ihrer Angehörigen für eine dauerhafte Unterbringung geeignet ist.

  • Wenn eine pflegebedürftige Person, die bislang zu Hause gepflegt wurde, vorübergehend einen höheren Pflegebedarf hat, der von den Angehörigen nicht geleistet werden kann.

  • Wenn die pflegenden Angehörigen aufgrund Krankheit, Urlaub, eigenem Reha-Aufenthalt oder Überlastung vorübergehend die Pflege nicht leisten können (siehe auch Verhinderungspflege).
Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege
Um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können muss eine der Pflegestufen vorliegen (0-III).

Ausnahme: Zur Überbrückung von pflegerischen Engpässen kann bei plötzlichem Eintritt einer kurzzeitigen Pflegebedürftigkeit, etwa durch Krankheit oder Unfall, Kurzzeitpflege auch ohne Pflegestufe beantragt werden.

Eine Vorpflegezeit ist für die Kurzzeitpflege - im Gegensatz zur Verhinderungspflege - nicht erforderlich.

Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegeversicherung zu stellen. Meist kann der Antrag über den Online-Bereich der Pflege- bzw. Krankenversicherung heruntergeladen werden.
Sind Sie nur für eine kurze Zeit - z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt - auf vollstationäre Pflege angewiesen oder Ihre pflegenden Angehörigen benötigen Urlaub bzw. fallen aufgrund Krankheit für die Pflege aus, so gibt es die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist gemäß § 42 SGB XI auf acht Wochen pro Kalenderjahr limitiert.

Die Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn für einen begrenzten Zeitraum die Pflege zu Hause nicht möglich ist. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Bei der Kurzzeitpflege werden die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, für die soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.612,- € übernommen. Die zusätzlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind durch die pflegebedürftige Person selbst zu tragen. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen (§ 42 Abs. 3 SGB XI).

Die Leistungen der Kurzzeitpflege können zudem mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Das heißt, der Anspruch auf Kurzzeitpflege kann um den nicht verbrauchten bis hin zum vollen Anspruch auf Verhinderungspflege auf maximal 3.224,- € für maximal acht Wochen erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet, so dass sich dieser entsprechend mindert.

Die Kurzzeitpflege kann auch in stationären Vorsorge­ oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn der/die pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge­ oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. (Quelle: www.bmg.bund.de). 

Alternative Möglichkeiten zur Kurzzeitpflege sind die Verhinderungspflege und die Tages- bzw. Nachtpflege. 


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