Verhinderungspflege bei Abwesenheit pflegender Angehöriger
- Es muss eine Pflegestufe vorliegen (0-III).
- Der pflegende Angehörige oder die ehrenamtliche Pflegekraft hat die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung versorgt.
- Der Angehörige bzw. die ehrenamtliche Pflegekraft ist aus beruflichen Gründen, wegen Urlaub oder Krankheit verhindert.
Der Antrag kann auch noch im Nachhinein gestellt werden. Empfehlenswert ist jedoch, den Antrag im Voraus zu stellen, damit eine Beratung über den Umfang und die Dauer der Leistungen stattfinden kann.
Gerade für pflegende Angehörige ist es wichtig, neben der Pflegetätigkeit auch auf sich selbst zu achten und sich regelmäßig zu regenieren. Dafür gibt es - unter bestimmten Voraussetzungen - Anspruch auf Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege.
Fallen pflegende Angehörige kurzzeitig wegen Urlaub oder einer Erkrankung für die Pflege aus, so zahlt die Pflegekasse für einen bestimmten Zeitraum die notwendige Ersatzpflege. Durch den Anspruch auf Ersatz- bzw. Verhinderungspflege können übergangsweise die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Es ist aber auch möglich, dass eine 24h-Hilfe aus Osteuropa in dieser Zeit die Betreuung übernimmt. Die Rechnungen können zur Beantragung bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Beides ermöglicht Pflegebedürftigen, auch während der Abwesenheit ihrer pflegenden Angehörigen in der gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben. Ist eine Betreuung zu Hause während dieser Zeit nicht möglich, so können auch die Kosten für eine kurzzeitige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege beläuft sich auf 1.612,- € pro Kalenderjahr. Dieser kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806,- €) auf maximal 2.418,- € erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.
Während der Verhinderungspflege wird zudem das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, wobei am ersten und am letzten Tag der Abwesenheit des pflegenden Angehörigen bzw. der ehrenamtlichen Pflegekraft jeweils der volle Betrag bezahlt wird.
Wird die Ersatzpflege von nahen Verwandten oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen verschwägert sind bzw. mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben, übernommen, so ist die Erstattung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Fallen zusätzliche Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall an, so werden diese ebenfalls übernommen, wobei auch hier der Höchstbetrag von 1.612,- € nicht überschritten werden darf.
Verhinderungspflege bei stundenweiser Abwesenheit
Ist der pflegende Angehörige nur stundenweise verhindert, beispielsweise aus beruflichen Gründen oder wegen eines Arztbesuches, so besteht auch für diesen Fall Anspruch auf Verhinderungspflege. Liegt die Dauer der Verhinderung unter acht Stunden pro Tag, so wird das Pflegegeld weiterhin voll ausbezahlt. Diese Zeit wird auch nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Werden dagegen acht Stunden überschritten, besteht für den betreffenden Tag kein Anspruch auf das anteilige Pflegegeld.