Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegehilfen aus Polen und Rumänien
Foto: ©panthermedia.net / iofoto
Für welche Angebote können die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden?

Die Auswahl an Angeboten für die die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden können ist sehr umfangreich. Somit ist es möglich, auf die speziellen Bedürfnissen pflegebedürftiger Personen einzugehen und die pflegenden Angehörigen zu entlasten.

Dabei kann es sich sowohl um Leistungen handeln, die die Bewältigung des Alltags erleichtern, als auch um Einzel- bzw. Gruppenangebote für Demenzkranke oder auch um unterstützende Leistungen im Haushalt.

Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Pflegekasse.


Die sogenannten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen ein möglichst langes selbstbestimmtes Leben im eigenen Zuhause ermöglichen.

Geregelt sind die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in § 45b SGB XI. Demnach können Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen (Pflegestufe I-III und Personen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz), je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.

Pflegebedürftige (ab Pflegestufe I) ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz wird ein Betrag in Höhe von bis zu 104 € monatlich für die Inanspruchnahme der gesetzlich festgelegten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet.

Liegt bei Versicherten (mit oder ohne Pflegestufe) eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vor, so wird für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Der Grundbetrag beträgt hier ebenfalls bis zu 104 € monatlich, der erhöhte Betrag bis zu 208 € monatlich. Jährlich sind das somit bis zu 1.248 € bzw. bis zu 2.496 €.

Ob der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag gewährt wird, hängt dabei vom Ausmaß und von der Schwere der vorliegenden Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen ab, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei der Prüfung der erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der oben genannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Der Betrag ist nach § 45b SGB XI zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung oder Entlastung einzusetzen. Das sind Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der

  • Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege),

  • Kurzzeitpflege,

  • den zugelassenen ambulanten Pflegediensten, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt,

  • oder der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind,


entstehen.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können beispielsweise sein: anerkannte Betreuungsgruppen für demenziell Erkrankte, z. B. Demenzcafés oder Alzheimer-Selbsthilfegruppen, anerkannte Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung zu Hause, Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, anerkannte Alltags- oder Pflegebegleiter.

Wird der jeweilige Leistungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Wird er in den folgenden sechs Monaten nicht verbraucht, so verfällt der Anspruch.

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.