Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Foto: © panthermedia.net / alexraths
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
Auf dem Webportal des GKV Spitzenverband Bund der Krankenkassen finden Sie ein Verzeichnis, indem die von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfassten Hilfsmittel aufgelistet sind und einer Anlage mit den Pflegehilfsmitteln.
Als Hilfestellung wird zudem ein Anwenderhandbuch zum Herunterladen zur Verfügung gestellt:
Zum Hilfsmittelverzeichnis
Als Hilfestellung wird zudem ein Anwenderhandbuch zum Herunterladen zur Verfügung gestellt:
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Anspruchsberechtigte für Pflegehilfsmittel
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Personen bei Vorliegen einer Pflegestufe (Pflegestufe 0 ist ausreichend) und wenn sie zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft gepflegt werden.
Nach § 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten für Pflegehilfsmittel soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Dabei werden die Pflegehilfsmittel unterschieden in „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ bzw. in „technische Pflegehilfsmittel“ (z. B. Hausnotrufsysteme). Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise sterile Handschuhe oder Bettschutzeinlagen, ist der Betrag auf 40 € pro Monat begrenzt, wobei die Leistung auch in Form einer Kostenerstattung erfolgen kann. Technische Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind keine Hilfsmittel in diesem Sinne.
Pflegehilfsmittel können formlos bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Geben Sie dabei den Grund an, weshalb das Pflegehilfsmittel benötigt wird. Haben Sie das Pflegehilfsmittel bereits verauslagt, so sind die Quittungen für die Rückerstattung beizulegen. Wurde vom MDK (Medizinischer Dienst) bei der Begutachtung für die Pflegestufe bereits der Bedarf an Pflegehilfsmitteln festgestellt, reicht dies als Grund bei der Antragstellung aus. Bei Ablehnung des Antrags kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden.
Lieferanten von Pflegehilfsmitteln stellen in der Regel Antragsformulare zur Verfügung und kümmern sich für Sie um die weiteren Formalitäten.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel (siehe nebenstehend der Link zum Hilfsmittelverzeichnis des GVK Spitzenverbands).
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Pflegekassen können gemäß § 40 Abs. 1V SGB XI zudem finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, wie beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifters, gewähren. Dabei dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, so liegt der Betrag bei maximal 4.000 € je Pflegebedürftigem. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist bei mehreren pflegebedürftigen Personen auf 16.000 € begrenzt. Ob ein Zuschuss gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekassen.
Allgemeine Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten gehören nicht zu den Maßnahmen, der die Pflege erleichternden Wohnumfeldverbesserung.
Dabei werden die Pflegehilfsmittel unterschieden in „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ bzw. in „technische Pflegehilfsmittel“ (z. B. Hausnotrufsysteme). Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise sterile Handschuhe oder Bettschutzeinlagen, ist der Betrag auf 40 € pro Monat begrenzt, wobei die Leistung auch in Form einer Kostenerstattung erfolgen kann. Technische Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind keine Hilfsmittel in diesem Sinne.
Pflegehilfsmittel können formlos bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Geben Sie dabei den Grund an, weshalb das Pflegehilfsmittel benötigt wird. Haben Sie das Pflegehilfsmittel bereits verauslagt, so sind die Quittungen für die Rückerstattung beizulegen. Wurde vom MDK (Medizinischer Dienst) bei der Begutachtung für die Pflegestufe bereits der Bedarf an Pflegehilfsmitteln festgestellt, reicht dies als Grund bei der Antragstellung aus. Bei Ablehnung des Antrags kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden.
Lieferanten von Pflegehilfsmitteln stellen in der Regel Antragsformulare zur Verfügung und kümmern sich für Sie um die weiteren Formalitäten.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel (siehe nebenstehend der Link zum Hilfsmittelverzeichnis des GVK Spitzenverbands).
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Pflegekassen können gemäß § 40 Abs. 1V SGB XI zudem finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, wie beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifters, gewähren. Dabei dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, so liegt der Betrag bei maximal 4.000 € je Pflegebedürftigem. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist bei mehreren pflegebedürftigen Personen auf 16.000 € begrenzt. Ob ein Zuschuss gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekassen.
Allgemeine Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten gehören nicht zu den Maßnahmen, der die Pflege erleichternden Wohnumfeldverbesserung.