Wann ist eine Pflegehilfe legal

Wann ist eine osteuropäische Pflegehilfe legal?

Die überwiegende Mehrheit der Pflegebedürftigen möchten in der eigenen Wohnung versorgt werden. Aber nicht immer besteht die Möglichkeit einer rund um die Uhr Versorgung durch eigene Angehörige, sei es durch Berufstätigkeit, aufgrund weiter Entfernungen oder durch die hohe Belastung.

Die von der Pflegekasse zugelassenen deutschen Pflegedienste, die eine 24-Stunden-Pflege anbieten, sind für viele Pflegebedürftigen zu teuer. Eine Lösung stellen bezahlbare Pflege- und Haushaltshilfen aus Osteuropa dar, die mit in der Wohnung leben und somit auch Nachts anwesend sind.

Pflegehilfen aus osteuropäischen EU-Beitrittsländern (z. B. Polen, Rumänien, Ungarn, Bulgarien, Tschechien, Kroatien, Slowenien oder der Slowakei), dürfen - aufgrund der sogenannten Arbeitnehmerfreizügigkeit - uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Eine Einstellung der Pflegehilfen durch Pflegebedürftige oder deren Angehörige, ist somit ohne die Vermittlung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit möglich, kann aber auch über diese erfolgen, wenn der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen dies möchten. Das kann insbesondere dann Sinn machen, um sicher zu gehen, dass das Arbeitsverhältnis legal ist.

Festanstellung durch deutsche Familien
Sie dürfen eine Pflege- bzw. Haushaltshilfe aus einem anderen EU-Staat selbst einstellen und beschäftigen. Als Arbeitgeber obliegen Ihnen jedoch einige Pflichten. Zu beachten ist beispielsweise: das Anmelden beim Einwohnermeldeamt, beim Finanzamt und bei einer Krankenkasse und das Abschließen einer Unfallversicherung. Die Abgaben, wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, führen Sie für Ihre Pflegehilfe in Festanstellung als Arbeitgeber treuhänderisch ab.

Als Arbeitgeber benötigen Sie außerdem eine sogenannte Betriebsnummer unter dieser nehmen Sie die Meldungen an die Krankenkasse vor. Die Betriebsnummer erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit.

Zudem muss ein Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und der Pflegehilfe aufgesetzt werden. In diesem sind die Art und der Umfang der Tätigkeit, das Entgelt, die Arbeitszeiten, der Urlaub und die Kündigungsfristen zu regeln. Musterarbeitsverträge für Haushaltshilfen gibt es beispielsweise bei der IHK.

Insbesondere ist zu beachten, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird (§ 7 Abs. 8 ArbZG) und eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten ist (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Beim Arbeitsentgelt ist darauf zu achten, dass auch für ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die in Privathaushalten angestellt sind, der Mindestlohn gilt und zwar der allgemeine Mindestlohn (§ 1 MiLoG), nicht der erhöhte Pflegemindestlohn. Das bedeutet zudem, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, d.h. zu dokumentieren sind (§ 17 MiLoG). Fragen zum Mindestlohn beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf folgender Webseite: www.der-mindestlohn-wirkt.de.

Da osteuropäische Pflegehilfen in der Regel keine in Deutschland anerkannte medizinische Ausbildung haben, dürfen sie keine Aufgaben eines professionellen Pflegedienstes, wie z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung usw., übernehmen. Deshalb ist es sinnvoll zusätzlich zur Pflegehilfe einen ambulanten Pflegedienst mit diesen Tätigkeiten zu beauftragen.

Zur finanziellen Entlastung können die Ausgaben für die Pflegehilfe bzw. Haushaltshilfe aus Osteuropa steuerlich geltend gemacht werden. Zudem kann - soweit Sie Pflegegeld erhalten - dieses für die Kosten der Pflegehilfe verwendet werden.

Vorsicht bei selbstständiger Tätigkeit
Pflege- bzw. Haushaltshilfen aus EU-Staaten können in Deutschland aufgrund der Niederlassungsfreiheit nach den gleichen Vorschriften wie Deutsche ein Unternehmen gründen.

Bei einer selbstständig tätigen Pflege- bzw. Haushaltshilfe besteht jedoch die Gefahr der Scheinselbständigkeit, die in Deutschland nicht erlaubt ist. Für eine Scheinselbständigkeit spricht, wenn die Pflegehilfe weisungsgebunden arbeitet. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Haushalts- oder Pflegehilfe ein unternehmerisches Risiko trägt, Rechnungen im eigenen Namen ausstellt, das benötigte Equipment selbst mitbringt und zeitlich und räumlich unabhängig arbeitet, um als selbständig zu gelten.

Kriterien, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen sind u.a.:
  • die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
  • die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de

Auch wenn die Pflegehilfe nicht scheinselbstständig ist, kann sie nach § 2 Satz Abs. I Nr. 2 SGB VI i.V.m. Nr. 9 dennoch als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig sein, wenn es sich um eine Pflegeperson handelt, die im Zusammehang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

 
Wird eine scheinselbstständige Pflegehilfe beschäftigt, so wird die Beschäftigung rückwirkend als Arbeitsverhältnis eingeordnet. Der Pflegebedürftige bzw. seine Angehörigen werden somit nachträglich zum Arbeitgeber. Das bedeutet, es müssen unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigungszeitraum nachgezahlt werden und es kann ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen. Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitskräften obliegt dem Zoll.

Möchten Sie eine selbstständige und unternehmerisch tätige Pflegehilfe engagieren, so lassen Sie sich am besten im Vorfeld von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder von Ihrem Finanzamt bzw. der Bundesagentur für Arbeit beraten.


Legale Pflegehilfen aus Polen und Rumänien
Foto: © panthermedia.net / Andriy Popov
Entsendung durch osteuropäische Agenturen
Um den hohen Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Risiken als Arbeitgeber zu vermeiden, gibt es die Alternative der Entsendung einer Pflegehilfe durch osteuropäische Agenturen. In diesem Fall, sind Sie Auftraggeber und nicht Arbeitgeber. Das Vertragsverhältnis besteht im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleitungsfreiheit innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten zwischen dem Pflegebedürftigen bzw. seinen Angehörigen und der osteuropäischen Agentur. Sie gehen somit keine verwaltungs- oder steuerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Pflegehilfe ein. Um dennoch sicher zu gehen, dass in Ihrem Bundesland keine Meldepflicht besteht, wenden Sie sich am besten an Ihre Gemeinde.

Da die zu vermittelnde Pflege- bzw. Haushaltshilfe bei der osteuropäischen Agentur angestellt ist, führt diese in dem jeweiligen Land - z. B. Polen, Rumänien oder Ungarn - die Sozialabgaben und Steuern ab. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wird die Pflegehilfe zeitlich befristet, für max. 24 Monate, durch die osteuropäische Agentur nach Deutschland entsendet. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt für die Pflegehilfe eine mind. zweimonatige Unterbrechung, um wieder von der gleichen Agentur entsandt werden zu können.

Für Sie als Vertragspartner ist relevant, dass eine Entsendungsbescheinigung, eine sogenannte A1-Bescheinigung vorliegt. Mit diesem amtlichen Vordruck (A1) weist die Pflege- bzw. Haushaltshilfe nach, dass für sie nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Absicherung gelten, sondern die des Herkunftslandes. D.h. für Sie als Auftraggeber sind keine Meldungen zur Sozialversicherung nötig.

Wichtig zu wissen: 
Eine entsendete Pflege- und Haushaltshilfe ist ausschließlich der osteuropäischen Agentur weisungsgebunden, bei der sie angestellt ist. Zudem ist darauf zu achten, dass die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Betreuungskraft einzuhalten sind. D. h. die entsendete Pflegehilfe hat Anspruch auf regelmäßige Pausen (Mindestruhezeiten), ausreichend freie Tage und Urlaub. Da die Betreuungskraft mit im Haushalt wohnt, ist eine flexible Zeiteinteilung die Regel, die durch die Agentur festgelegt wird. Die angemessene Bezahlung, unter Beachtung des Mindestlohns, obliegt ebenfalls der osteuropäischen Agentur.


In der Regel bleibt eine entsendete Betreuungskraft 2-4 Monate in Deutschland, damit Urlaubsansprüche eingehalten werden können und die Pflegehilfe regelmäßig bei ihrer Familie sein kann. Um die Betreuung des Pflegebedürftigen übergangslos zu gewährleisten, wechseln sich idealerweise jeweils 2-3 Pflegehilfen ab, damit sich der Pflegebedürftige nicht ständig an neue Gesichter gewöhnen muss und eine gewisse Konstanz in der Betreuung gewährleistet ist. Auch im Krankheitsfall der Pflegehilfe wird für schnellstmöglichen Ersatz gesorgt.

Für den Wechsel zwischen den Betreuungskräften fallen regelmäßig Kosten für An- und Abreise an. Zudem sind den entsendeten Pflege- bzw. Haushaltshilfen Unterkunft (ein abgeschlossenes Zimmer und Mitbenutzung des Bades) und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Um Kosten für Telefonate ins Heimatland zu minimieren, ist ein Internetzugang sinnvoll.

Entscheidender Vorteil einer legal beschäftigten Betreuungskraft - egal ob in Ihrem Haushalt festangestellt oder durch eine Agentur entsendet - ist die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben für die Haushalts- und Pflegehilfe.
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