Die Patientenverfügung - für den Fall der Fälle
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Broschüre des Bundesministeriums der Justiz
Ausführliche Informationen zum Thema Patientenverfügung mit zwei ausführlichen Beispielen, wie eine Patientenverfügung abgefasst werden kann, befinden sich in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz, die Sie sich unter folgendem Link herunterladen können:
Broschüre Patientenverfügung
Broschüre Patientenverfügung
Hilfe beim Verfassen der Patientenverfügung
Reichen Ihnen die in der oben genannten Broschüre enthaltenen Informationen zur Erstellung einer Patientenverfügung nicht aus, so können Sie sich zusätzlich von Ihrem behandelnden Arzt beraten lassen, da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt. Ihr Arzt kann zudem mit seiner Unterschrift die Festlegungen in der Patientenverfügung bezeugen.
Möchten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kombinieren, so ist eine notarielle Beglaubigung oder notarielle Beurkundung zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll.
Möchten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kombinieren, so ist eine notarielle Beglaubigung oder notarielle Beurkundung zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll.
Erweiterte Vorsorge
Idealerweise wird eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kombiniert. Sprechen Sie mit Ihrem zukünftigen Bevollmächtigten bzw. Betreuer Ihre Vorstellungen zudem in einem ausführlichen Gespräch ab, um sicher zu gehen, dass er Ihre Behandlungswünsche später richtig umsetzt. Sinnvoll ist es, über dieses Gespräch ein schriftliches Protokoll zu erstellen und dieses zusammen mit der Patientenverfügung aufzubewahren.
Weitere Informationen zu Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung.
Weitere Informationen zu Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung.
Aufbewahrung / Registrierung der Patientenverfügung
Im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung können Sie die Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Eine notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung ist dafür nicht erforderlich. Über folgenden Link können Sie sich über die Registrierung informieren: www.vorsorgeregister.de
Eine Alternative dazu ist die Hinterlegung bei der Bundeszentrale Patientenverfügung. Bei Änderungen oder dem Widerruf der Patientenverfügung ist dann jedoch darauf zu achten, diese Einrichtung darüber zu informieren, da im Gegensatz zur Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister hier Ihr Dokument aufbewahrt wird.
Für den Fall, dass Sie die Patientenverfügung nicht beim Zentralen Vorsorgeregister registriert haben (nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung möglich) oder diese nicht bei der Bundeszentrale Patientenverfügung hinterlegt haben, ist es sinnvoll, Angehörigen und Ihrem behandelten Arzt eine Kopie Ihrer Patientenverfügung auszuhändigen und Angehörigen den Ort der Aufbewahrung des Originals mitzuteilen.
Wie bei der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können Sie auch bei der Patientenverfügung ein Hinweiskärtchen in der Brieftasche mit sich führen, damit für einen Arzt im Notfall ersichtlich ist, dass es eine Patientenverfügung gibt. Geben Sie auf dem Kärtchen zudem Ihre Vertrauensperson mit Telefonnummer und den Ort der Aufbewahrung an. Wurde Ihre Patientenverfügung mit Ihrer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister angemeldet, so erhalten Sie ein von Ihnen auszufüllendes vorgedrucktes Kärtchen von dieser Einrichtung.
Eine Alternative dazu ist die Hinterlegung bei der Bundeszentrale Patientenverfügung. Bei Änderungen oder dem Widerruf der Patientenverfügung ist dann jedoch darauf zu achten, diese Einrichtung darüber zu informieren, da im Gegensatz zur Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister hier Ihr Dokument aufbewahrt wird.
Für den Fall, dass Sie die Patientenverfügung nicht beim Zentralen Vorsorgeregister registriert haben (nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung möglich) oder diese nicht bei der Bundeszentrale Patientenverfügung hinterlegt haben, ist es sinnvoll, Angehörigen und Ihrem behandelten Arzt eine Kopie Ihrer Patientenverfügung auszuhändigen und Angehörigen den Ort der Aufbewahrung des Originals mitzuteilen.
Wie bei der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können Sie auch bei der Patientenverfügung ein Hinweiskärtchen in der Brieftasche mit sich führen, damit für einen Arzt im Notfall ersichtlich ist, dass es eine Patientenverfügung gibt. Geben Sie auf dem Kärtchen zudem Ihre Vertrauensperson mit Telefonnummer und den Ort der Aufbewahrung an. Wurde Ihre Patientenverfügung mit Ihrer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister angemeldet, so erhalten Sie ein von Ihnen auszufüllendes vorgedrucktes Kärtchen von dieser Einrichtung.
Reisen mit Handicap
In einer Patientenverfügung können Sie im Voraus für den Fall der Entscheidungs- bzw. Einwilligungsunfähigkeit, z. B. hervorgerufen durch einen Unfall oder einer schweren Krankheit, festlegen, ob und wie Sie eine medizinische Untersuchung, Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff wünschen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ist Adressat der Patientenverfügung letztendlich der behandelnde Arzt.
Sie üben somit Ihr Selbstbestimmungsrecht für eine erst später eintreffende Situation aus, in der Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können. Ihr Betreuer (siehe Betreuungsverfügung) oder Ihr Bevollmächtigter (siehe Vorsorgevollmacht) ist an die schriftliche Patientenverfügung gebunden.
Es ist daher sinnvoll, die Patientenverfügung frühzeitig zu erstellen. Ist der Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können bereits eingetreten, kann ohne Patientenverfügung allenfalls Ihr mutmaßlicher Wille (siehe nächster Abschnitt) ermittelt werden.
Feststellung des Patientenwillens
Für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, hat der Betreuer bzw. der Bevollmächtigte zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen (§ 1901a Abs. I und Abs. V BGB). Im Arztgespräch erörtert der behandelnde Arzt zusammen mit dem Bevollmächtigten bzw. Betreuer - möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger oder sonstigen Vertrauenspersonen - unter Berücksichtigung des Patientenwillens, die medizinischen Maßnahmen, die im Hinblick auf den Gesamtzustand des Patienten indiziert sind (§ 1901b Abs. I BGB).
Treffen die Festlegungen der Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu bzw. liegt keine Patientenverfügung vor, so ist der mutmaßliche Patientenwille aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
Anhaltspunkte sind: frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, die ethische oder religiöse Überzeugung und die persönlichen Wertvorstellungen des Patienten (§ 1901a Abs. II BGB). Im Zweifel hat der Schutz des menschlichen Lebens Vorrang vor den Überlegungen des Arztes, des Betreuers oder eines Angehörigen.
Besteht die begründete Gefahr, dass der Patient auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, so ist dafür grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1904 Abs. I BGB). Diese entfällt, wenn zwischen dem Betreuer bzw. dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung, dem Willen des Patienten entspricht.
Voraussetzungen und vorgeschriebene Form der Patientenverfügung
Geregelt ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 1901a Abs I BGB muss zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit vorliegen. Zudem ist die Patientenverfügung schriftlich abzufassen. Der Widerruf einer Patientenverfügung kann jederzeit formlos erfolgen. Pragmatischer Ansatz: Zerreißen Sie einfach die Verfügung und erstellen Sie eine neue, die Ihren momentanen Vorstellungen entspricht.
Inhalt der Patientenverfügung
Geben Sie zunächst Ihren vollständigen Namen mit Adresse an, z. B. “Ich, Lieschen Müller, geboren am und wohnhaft in bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann”.
Schildern Sie anschließend die Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll, z. B. Endstadiun einer unheilbaren Krankheit. Hier können Sie auch namentlich die Ärzte aufführen, die die Diagnose festlegen sollen.
Geben Sie dafür konkrete Anweisungen zur Behandlung bzw. zur Behandlungsbegrenzung, etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Ernährung oder z. B. zur Schmerz- und Symptombehandlung bzw. zu bewusstseinsdämpfender Mittel zur Beschwerdelinderung, für den Fall, dass eine Schmerzbehandlung erfolglos verläuft. Sie können in der Patientenverfügung zudem den gewünschten Sterbeort (zu Hause, im Hospiz) festlegen.
Verpflichtend kann der Inhalt einer Patientenverfügung nur dann sein, wenn die Regelung rechtlich erlaubtem Handeln entspricht. Somit kann nur eine passive, nicht aber eine aktive Sterbehilfe verlangt werden, da diese strafbar wäre. In der Patientenverfügung können Sie auch die Frage der Organspende regeln.
Haben Sie die Patientenverfügung nicht mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert, so geben Sie bei der Patientenverfügung zudem Ihre Vertrauenspersonen an.
Abschließend folgen noch ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit dieser Erklärung, Ort, Datum und Unterschrift. Die Patientenverfügung kann zudem von der Vertrauensperson und dem Hausarzt unterzeichnet werden. Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung regelmäßig - insbesondere vor größeren medizinischen Eingriffen - zu aktualisieren, um sie der jeweiligen Lebens- und Behandlungssituation anzupassen.
Zwei Beispiele für die Abfassung einer Patientenverfügung finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Download unter nebenstehendem Link.
Sie üben somit Ihr Selbstbestimmungsrecht für eine erst später eintreffende Situation aus, in der Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können. Ihr Betreuer (siehe Betreuungsverfügung) oder Ihr Bevollmächtigter (siehe Vorsorgevollmacht) ist an die schriftliche Patientenverfügung gebunden.
Es ist daher sinnvoll, die Patientenverfügung frühzeitig zu erstellen. Ist der Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können bereits eingetreten, kann ohne Patientenverfügung allenfalls Ihr mutmaßlicher Wille (siehe nächster Abschnitt) ermittelt werden.
Feststellung des Patientenwillens
Für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, hat der Betreuer bzw. der Bevollmächtigte zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen (§ 1901a Abs. I und Abs. V BGB). Im Arztgespräch erörtert der behandelnde Arzt zusammen mit dem Bevollmächtigten bzw. Betreuer - möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger oder sonstigen Vertrauenspersonen - unter Berücksichtigung des Patientenwillens, die medizinischen Maßnahmen, die im Hinblick auf den Gesamtzustand des Patienten indiziert sind (§ 1901b Abs. I BGB).
Treffen die Festlegungen der Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu bzw. liegt keine Patientenverfügung vor, so ist der mutmaßliche Patientenwille aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
Anhaltspunkte sind: frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, die ethische oder religiöse Überzeugung und die persönlichen Wertvorstellungen des Patienten (§ 1901a Abs. II BGB). Im Zweifel hat der Schutz des menschlichen Lebens Vorrang vor den Überlegungen des Arztes, des Betreuers oder eines Angehörigen.
Besteht die begründete Gefahr, dass der Patient auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, so ist dafür grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1904 Abs. I BGB). Diese entfällt, wenn zwischen dem Betreuer bzw. dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung, dem Willen des Patienten entspricht.
Voraussetzungen und vorgeschriebene Form der Patientenverfügung
Geregelt ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 1901a Abs I BGB muss zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit vorliegen. Zudem ist die Patientenverfügung schriftlich abzufassen. Der Widerruf einer Patientenverfügung kann jederzeit formlos erfolgen. Pragmatischer Ansatz: Zerreißen Sie einfach die Verfügung und erstellen Sie eine neue, die Ihren momentanen Vorstellungen entspricht.
Inhalt der Patientenverfügung
Geben Sie zunächst Ihren vollständigen Namen mit Adresse an, z. B. “Ich, Lieschen Müller, geboren am und wohnhaft in bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann”.
Schildern Sie anschließend die Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll, z. B. Endstadiun einer unheilbaren Krankheit. Hier können Sie auch namentlich die Ärzte aufführen, die die Diagnose festlegen sollen.
Geben Sie dafür konkrete Anweisungen zur Behandlung bzw. zur Behandlungsbegrenzung, etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Ernährung oder z. B. zur Schmerz- und Symptombehandlung bzw. zu bewusstseinsdämpfender Mittel zur Beschwerdelinderung, für den Fall, dass eine Schmerzbehandlung erfolglos verläuft. Sie können in der Patientenverfügung zudem den gewünschten Sterbeort (zu Hause, im Hospiz) festlegen.
Verpflichtend kann der Inhalt einer Patientenverfügung nur dann sein, wenn die Regelung rechtlich erlaubtem Handeln entspricht. Somit kann nur eine passive, nicht aber eine aktive Sterbehilfe verlangt werden, da diese strafbar wäre. In der Patientenverfügung können Sie auch die Frage der Organspende regeln.
Haben Sie die Patientenverfügung nicht mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert, so geben Sie bei der Patientenverfügung zudem Ihre Vertrauenspersonen an.
Abschließend folgen noch ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit dieser Erklärung, Ort, Datum und Unterschrift. Die Patientenverfügung kann zudem von der Vertrauensperson und dem Hausarzt unterzeichnet werden. Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung regelmäßig - insbesondere vor größeren medizinischen Eingriffen - zu aktualisieren, um sie der jeweiligen Lebens- und Behandlungssituation anzupassen.
Zwei Beispiele für die Abfassung einer Patientenverfügung finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Download unter nebenstehendem Link.