Betreuungsverfügung statt gerichtlich bestellter Betreuer

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
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Formular des Bundesministeriums der Justiz
Ein Formular zur Erstellung einer Betreuungsverfügung können Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz herunterladen. Das Formular steht ausfüllbar im PDF-Format zur Verfügung.

Hier der Link zum Formular:

Formular Betreuungsverfügung

Betreuungsrecht
Alles rund um das Betreuungsrecht, unter anderem unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben er hat, welche Rechte er geltend machen kann und viele weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz, die unter folgendem Link zum Download zur Verfügung steht.

Die Broschüre enthält zudem verschiedene Formulare, wie Vorsorgevollmacht, Kontovollmacht oder Betreuungsverfügung zum Heraustrennen:

Zur Broschüre "Betreuungsrecht"
Mit der Betreuungsverfügung können Sie sich im Voraus absichern für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten, z. B. nach einem Unfall, durch eine schwere Behinderung oder bei Demenz, ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können.

Unterschied zur Vorsorgevollmacht
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, berechtigt die Betreuungsverfügung die genannte Person nicht zur direkten Vertretung bei Rechtsgeschäften. Der Betreuer unterliegt in seinen Handlungen der Kontrolle durch das zuständige Betreuungsgericht, dem auch die inhaltliche Ausgestaltung der Bevollmächtigung und der Umfang der Befugnisse des Betreuers obliegt. Zudem gelten für den Betreuer gesetzliche Beschränkungen.

Das Betreuungsgericht ist an Ihre Auswahl gebunden, wenn die genannte Person geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen. Die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person wird seitens des Gerichts in jedem Fall geprüft.

Die Betreuungsverfügung kommt also dann in Betracht, wenn Sie keine Person kennen, die Ihr volles Vertrauen in dem Umfang genießt, dass diese Ihre Interessen in Ihrem Sinne als Vertreter wahrnimmt und somit eine Vorsorgevollmacht entfällt. Sie aber andererseits es selbst in der Hand behalten möchten, die Person festzulegen, die die Betreuung übernehmen soll, um somit einen gerichtlich bestellten Betreuer zu vermeiden.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit zum Verfassen einer Betreuungsverfügung nicht notwendig, da es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung im juristischen Sinne handelt. Dennoch empfiehlt es sich, die Betreuungsverfügung zu erstellen, solange noch Geschäftsfähigkeit vorliegt, um jegliche Zweifel auszuschließen.

Kombination Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Die Betreuungsverfügung gilt dann ausschließlich für solche Bereiche, die nicht in der Vorsorgevollmacht geregelt sind. Außerdem ist die Kombination mit einer Betreuungsverfügung eine Absicherung für den Fall, dass die in der Vorsorgevollmacht genannte Vertrauensperson, z. B. aufgrund eigener Krankheit oder Behinderung, die Vertretung nicht wahrnehmen kann bzw. wenn sich einzelne Punkte der Vorsorgevollmacht später als unwirksam herausstellen.

Angaben zur Lebensgestaltung
Mit der Betreuungsverfügung haben Sie zusätzlich zur Auswahl der betreuenden Person die Möglichkeit, Wünsche hinsichtlich Ihrer Lebensgestaltung für den „Fall der Fälle“ festzulegen, z. B. zum Ort der Pflege, der Art der Versorgung oder wer zum Geburtstag beschenkt werden soll.
Der Betreuer ist an Ihre in der Verfügung geäußerten Wünsche gebunden, sofern diese Ihrem Wohl dienen und sie dem Betreuer zumutbar sind.

Wirksamwerden der Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung selbst berechtigt die von Ihnen benannte Person nicht zum Handeln. Erst mit der Bestellung durch das Betreuungsgericht hat sie die dafür nötige Berechtigung. Vor der Einrichtung der Betreuung ist das Betreuungsgericht verpflichtet, ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

Zudem prüft das Betreuungsgericht in bestimmten Zeitabständen, die vom Betreuungsrichter festgelegt werden, die weitere Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung.

Was, wenn keine Vertrauensperson zur Betreuung vorhanden ist?
Kennen Sie keine Person in Ihrem näheren Umfeld, die Ihre Betreuung übernehmen kann, so können Sie auch einen Betreuungsverein, der Ihr Vertrauen genießt, in der Betreuungsverfügung benennen. Eine weitere Möglichkeit ist, die Betreuungsverfügung ohne die Nennung einer Vertrauensperson zu verfassen, aber Ihre Wünsche für Ihre Lebensgestaltung festzulegen, die ein eventuell später durch ein Gericht zu bestellender Betreuer berücksichtigen soll.

Form der Betreuungsverfügung
Um spätere Streitigkeiten auszuschließen bzw. aus beweisrechtlichen Gründen, sollte die Betreuungsverfügung schriftlich abgefasst werden und folgende Merkmale aufweisen, auch wenn es derzeit keine Formvorschrift für die Verfügung gibt:

Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und Kontaktdaten des Erstellers und von der Person, die als Betreuer bestellt werden soll. Alternativ eine zweite Person, für den Fall, dass die Erstgenannte nicht zum Betreuer bestellt werden kann, ebenfalls mit den vollständigen Angaben. Gibt es jemanden, den Sie unter keinen Umständen als Betreuer haben möchten, so ist es sinnvoll, auch diese Person in der Verfügung zu benennen. Und wie oben bereits erwähnt, sollten Sie Ihre Wünsche in Bezug auf Ihre Lebensgestaltung in der Betreuungsverfügung aufführen, die der Betreuer bei der Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten berücksichtigen soll. Diese sollten möglichst klar formuliert sein.

Verwahrung der Betreuungsverfügung
Versehen Sie anschließend die Verfügung mit Ort, Datum und Ihrer vollständigen Unterschrift und verwahren Sie die Betreuungsverfügung so, dass die hier eingesetzte Person jederzeit Zugriff hat. Auch bei der Betreuungsverfügung ist es sinnvoll, diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen oder zumindest selbst ein Kärtchen mit Hinweis auf den Aufbewahrungsort zu erstellen, das in der Brieftasche mitgeführt wird (siehe unter Vorsorgevollmacht). Somit kann das Betreuungsgericht für den Fall der Betreuungsnotwendigkeit frühzeitig über das Vorhandensein der Betreuungsverfügung informiert werden. In einigen Bundesländern ist es auch möglich, die Betreuungsverfügung direkt beim zuständigen Betreuungsgericht zu hinterlegen.


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