Pflegedienst und Pflegehilfe

Die Pflegehilfe aus Osteuropa kann bei Bedarf den ambulanten Pflegedienst ergänzen
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Ambulanter Pflegedienst und Pflegehilfe

Eine Pflegehilfe aus Osteuropa kann unter keinen Umständen den ambulanten Pflegedienst bei Pflegebedürftigkeit ersetzen, sondern ergänzt diesen. Dies ist bereits darin begründet, dass die osteuropäische Pflege- oder Betreuungshilfe häufig keine medizinische Ausbildung hat und falls doch, so wird diese in Deutschland nicht anerkannt. Mit Ausnahme, dass die Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger in Deutschland absolviert wurde.

Das Leistungsspektrum eines ambulanten Pflegedienstes umfasst die Alten- und Krankenpflege, die Behandlungspflege durch eine medizinische Versorgung durch Fachpersonal, die hauswirtschaftliche Versorgung und die häusliche Betreuung. Zudem die Entlastung und aktivierende Pflege.

Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst werden zum Teil von den Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen der Pflegesachleistungen übernommen, für den Fall dass der Pflegedienst durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zugelassen ist.

Darin enthalten sind Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung. Die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge, die dafür von der Pflegeversicherung übernommen werden, sind abhängig von der vorliegenden Pflegestufe des Pflegebedürftigen bzw. durch eine dauerhaft und erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz des Pflegebedürftigen.

Reichen die Höchstbeträge der Pflegesachleistungen nicht aus, um die Kosten für den ambulanten Pflegedienst zu decken, so ist die Differenz entweder vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen, bzw. wenn dies aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann evtl. ein Anspruch auf Leistung der Sozialhilfe bestehen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Für eine osteuropäische Pflegehilfe können keine Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Allerdings kann für die Pflege- bzw. Betreuungshilfe aus Osteuropa für Tätigkeiten, wie die Grundpflege (Hilfe bei der Körperhygiene) und die hauswirtschaftliche Versorgung, Pflegegeld verwendet werden soweit dies bezogen wird. Denn Leistungsbezieher des Pflegegeldes ist der Pflegebedürftige, der dieses entsprechend für seine Versorgung im Umfang seiner Pflegestufe nach freier Entscheidung einsetzen kann. Der Zeitbedarf wurde bei der Begutachtung durch den MDK festgestellt.

Die Pflegesachleistung durch den ambulanten Pflegedienst und das Pflegegeld können kombiniert werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich das Pflegegeld prozentual um die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen mindert.
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