Ambulante Pflegesachleistungen

Pflegehilfen aus Polen und Rumänien
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Die einzelnen Beträge der Pflegesachleistung

Geregelt ist die Pflegesachleistung in § 36 SGB XI. Für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöht sich die Pflegesachleistung gemäß § 123 SGB XI. Demnach sind die Beträge der Pflegesachleistung entsprechend der bewilligten Pflegestufe pro Monat wie folgt:

Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI:

Pflegestufe I: bis zu 468 €

Pflegestufe II: bis zu 1.144 €

Pflegestufe III: bis zu 1.612 €

Härtefälle: bis zu 1.995 €

Nach § 36 SGB XI i.V.m. 123 SGB XI:

Pflegestufe 0: bis zu 231 €*

Pflegestufe I: bis zu 689 €

Pflegestufe II: bis zu 1.298 €

Wurde pflege- und betreuungsbedürftigen Personen eine der Pflegestufen durch den MDK bewilligt, so haben diese bei häuslicher Pflege Anspruch sowohl auf Pflegegeld, als auch auf Pflegesachleistungen. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Kombination die Pflegesachleistungen das Pflegegeld um den entsprechenden Betrag mindern.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind finanzielle Zuschüsse der Pflegekassen, die eine Betreuung zu Hause ermöglichen können. Häusliche Pflege umfasst auch die Pflege in einem Haushalt eines Angehörigen. Jedoch nicht bei einer Unterbringunng in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 36 SGB XI).

Die Höhe des Betrags ist abhängig von der jeweiligen Pflegestufe, die bewilligt wurde. Ist zudem eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden, so kann der Betrag je nach Pflegestufe entsprechend höher ausfallen (§ 123 SGB XI) - siehe dazu die Übersicht nebenstehend.

Pflegesachleistungen werden entweder von der Pflegekasse oder durch ambulante Pflegedienste erbracht, so weit diese durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zugelassen sind. Pflegesachleistungen können auch Einzelpersonen erbringen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB abgeschlossen haben.

Zu den Pflegesachleistungen gehören Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung.
* Die sogenannte Pflegestufe 0 greift bei einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz und eines Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, dessen Grad nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.
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