Pflegestärkungsgesetz II

Pflegestärkungsgesetz II
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Die wichtigsten Verbesserungen seit Januar 2016
  • Pflegebedürftigen steht ein fester Ansprechpartner für die Pflegeberatung zur Verfügung.

  • Pflegende Angehörige haben einen eigenen Beratungsanspruch.
     
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Vereinbarungen mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten zu schließen, um die ärztliche Versorgung von Pflegeheimen zu verbessern.

  • Pflegebedürftige haben einen besseren Zugang zu Maßnahmen der Rehabilitation.

  • Die Pflegekassen sind verpflichtet primärpräventive Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen zu erbringen, mit dem Ziel, die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen zu verbessern.

  • Es besteht ein Anspruch auf Übergangspflege, wie häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege, als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: www.bmg.bund.de / Pflegestärkungsgesetz II
Das Pflegestärkungsgesetz II trat am 01.01.2016 in Kraft. Die Regelungen zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gelten jedoch erst ab 01.01.2017. Diese sollen Verbesserungen für das Pflegesystem sowohl für Pflegebedürftige, ihre Angehörige und für Pflegekräfte bringen. So soll die Begutachtung individueller erfolgen, was wiederum passgenauere Pflegeleistungen zur Folge hat. 

Hat sich die Pflegebedürftigkeit bislang vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen, so werden mit dem Pflegestärkungsgesetz II kognitive oder psychische Beeinträchtigungen nunmehr gleichermaßen erfasst. Dies wurde notwendig, da Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen zwar häufig keine körperlichen Einschränkungen aufweisen, ihren Alltag aber dennoch nicht mehr selbstständig bewältigen können.

Somit wird das Pflegestärkungsgesetz II vor allem Menschen mit Demenzerkrankungen gerecht, deren Anzahl unter anderem als Folge einer alternden Bevölkerung, stetig zunimmt.

Das bisherige System mit den drei Pflegestufen wird durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen mit unterschiedlicher Gewichtung ermittelt und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Durch dieses System kann zudem besser erfasst werden, welche Art an Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich braucht.
Die 6 Lebensbereiche zur Einstufung in die 5 Pflegegrade sind:

  • Mobilität

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  • Selbstversorgung

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte