Derzeit muss noch nicht jeder Rentner / jede Rentnerin Steuer zahlen. Die Zahl der zu versteuernden Renten wächst jedoch Jahr für Jahr. Das hat einerseits mit der Rentenanpassung zu tun, andererseits damit, dass der zu versteuernde Anteil der Rente seit 2005 von 50% bis 2040 Schritt für Schritt auf 100% angehoben wird. Neben der Einkommenssteuer fällt auch bei der Besteuerung der Rente der Solidaritätszuschlag und bei Mitgliedschaft in einer Kirche, Kirchensteuer an.
Steuerfreier Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrags sind generell steuerfrei. Sofern Ihre Rente den Grundfreibetrag nicht übersteigt, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9.000 € und für Verheiratete 18.000 €. Für die Besteuerung der Rente ist zudem der Rentenfreibetrag von Relevanz. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei Überschreitung des steuerfreien Grundfreibetrags und des Rentenfreibetrags tatsächlich Steuern zu zahlen sind.
Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen
Auch bei der Rente können Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zur Kranken- und Pflege-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, Spenden und Werbungskosten, steuerlich geltend gemacht werden. Zudem auch spezifische Kosten, wie beispielsweise Haushaltshilfen.
Beziehen Sie außer Rente weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, so greift hier zusätzlich der Altersentlastungsbetrag. Dieser begünstigt alle Alterseinkünfte, mit Ausnahme von Renten und Pensionen, sobald der Steuerpflichtige vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Als begünstigte Einkünfte zählen auch voll besteuerte Riester- und Betriebsrenten. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ist, hängt vom Geburtsjahr ab. Der Altersentlastungsbetrag wird Jahr für Jahr gesenkt - im Fachjargon „abgeschmolzen“ - und entfällt, wie der Rentenfreibetrag, ab 2040 komplett. Im Rahmen der Übergangsregelung ist jedoch der Prozentsatz und der Höchstbetrag auf Lebenszeit festgeschrieben. Lag das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr bei Ihnen in 2016, so liegt der Altersentlastungsbetrag bei 22,4 % der Einkünfte und der Höchstbetrag bei 1.064 €. Geregelt ist der Altersentlastungsbetrag in § 24a EStG. Hier findet sich auch die Tabelle mit dem Verlauf der Reduzierung nach 2005.
Wie errechnet sich der Rentenfreibetrag?
Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern, da künftige Rentenanpassungen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen erhöhen. Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des Anpassungsbetrages. Unter der Rentenanpassung muss die Differenz zwischen der aktuellen Rente und der Rente aus dem Jahr angegeben werden, in dem der Rentenfreibetrag festgelegt wurde. Der zu Beginn der Rente festgelegte Rentenfreibetrag führt somit dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe versteuert werden. (Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de)
Die Höhe des zu versteuernden Anteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, da dieses über die Höhe des Rentenfreibetrags entscheidet. Der Rentenfreibetrag wird aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt. Also aus dem Jahr, in dem erstmals 12 volle Monate die Rente bezahlt wurde. Beispiel: Wenn Sie 2005 oder früher die volle Rente bezogen haben, liegt dieser Freibetrag bei 50% der Jahresbruttorente.
Der Rentenfreibetrag ist ein Fixbetrag, der für die Folgejahre unverändert bestehen bleibt. D.h. auch wenn sich Ihre Rente künftig weiterhin erhöht, bleibt dieser Freibetrag immer gleich. Lag Ihre Jahresbruttorente im obigen Beispiel, also 2005 bei 18.000 €, so ergibt sich ein Rentenfreibetrag von 9.000 €, der auch in den weiteren Jahren zugrunde gelegt wird. Anders sieht es bereits 10 Jahre später aus. Erfolgt der Rentenbeginn in 2015, so liegt der zu versteuernde Anteil bei 70 und der Rentenfreibetrag bei 30 Prozent. In unserem Beispiel von 18.000 € Jahresbruttorente somit nur noch bei 5.400 €.
Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils der Rente steigt bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte für Neurentner, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Liegt der Rentenbeginn 2040 oder später, entfällt der Rentenfreibetrag. Veranschaulicht wird dies in der nachfolgenden Tabelle.
Rentenbeginn |
Besteuerungsanteil in % |
Rentenfreibetrag in % |
---|---|---|
bis 2005 |
50 |
50 |
2006 |
52 |
48 |
2007 |
54 |
46 |
2008 |
56 |
44 |
2009 |
58 |
42 |
2010 |
60 |
40 |
2011 |
62 |
38 |
2012 |
64 |
36 |
2013 |
66 |
34 |
2014 |
68 |
32 |
2015 |
70 |
30 |
2016 |
72 |
28 |
2017 |
74 |
26 |
2018 |
76 |
24 |
2019 |
78 |
22 |
2020 |
80 |
20 |
2021 |
81 |
19 |
2022 |
82 |
18 |
2023 |
83 |
17 |
2024 |
84 |
16 |
2025 |
85 |
15 |
2026 |
86 |
14 |
2027 |
87 |
13 |
2028 |
88 |
12 |
2029 |
89 |
11 |
2030 |
90 |
10 |
2031 |
91 |
9 |
2032 |
92 |
8 |
2033 |
93 |
7 |
2034 |
94 |
6 |
2035 |
95 |
5 |
2036 |
96 |
4 |
2037 |
97 |
3 |
2038 |
98 |
2 |
2039 |
99 |
1 |
ab 2040 |
100 |
0 |
Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?
Für das Bundesministerium der Finanzen ist die Besteuerung der Renten eine Frage der Gerechtigkeit. Ob das so stehen bleiben kann, sei dahingestellt. Fakt ist, dass es sich um eine Doppelbesteuerung handelt, da die Rentenbeiträge aus einem bereits versteuerten Einkommen bezahlt wurden. Allerdings sind auch der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht der Meinung, dass dies verfassungskonform ist.
Die Höhe Ihrer Rente wird Ihrem zuständigen Finanzamt durch den Rentenversicherungsträger übermittelt. Das Finanzamt überprüft anhand dieser Daten, ob Steuern anfallen könnten. Ist dies der Fall, werden Sie vom Finanzamt aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Erfolgt keine Aufforderung, sind Sie dennoch verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, falls Sie selbst der Annahme sind, dass Einkommensteuer anfällt.