Teilstationäre Pflege bzw. Tages- oder Nachtpflege

Pflegehilfen aus Polen und Rumänien
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§ 41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege

(Gesetzestext im Wortlaut)

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu
a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012,
d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.
(3) Pflegebedürftige können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__41.html
Die teilstationäre Versorgung bzw. Tages- oder Nachtpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen weiterhin zu Hause in ihrem gewohnten Umfeld zu wohnen, auch für den Fall, dass deren Angehörige berufstätig sind.

Bei der Tagespflege wird die pflegebedürftige Person morgens zuhause abgeholt und in die Pflegeeinrichtung (Pflegeheime oder Tagesstätten) gebracht. Dort befindet sie sich in Gesellschaft, erhält zusätzliche Betreuungsmaßnahmen (Therapieangebote und Freizeitaktivitäten) und ihre Mahlzeiten. Nachmittags wird der Pflegebedürftige wieder nach Hause gefahren.

Dies ermöglicht pflegenden Angehörigen weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachzugehen, so dass sie ihren Alltag nicht vollständig auf die Pflege ausrichten müssen. Die Versorgung durch die Angehörigen oder durch einen ambulanten Pflegedienst beschränkt sich somit auf die Abend- und Morgenstunden, auf die Nacht und auf das Wochenende.

Diese Leistungen können auch Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 in Anspruch nehmen, denn gerade für Demenzkranke ist eine Beaufsichtigung in einer Einrichtung, z. B. bei Berufstätigkeit ihrer Angehörigen, wichtig. Die Tagespflege greift ein, wenn der ambulante Pflegedienst nicht mehr ausreichend ist und auch sonst keine Möglichkeit der Betreuung tagsüber zu Hause besteht. Die Berufstätigkeit der Angehörigen ist dafür keine Voraussetzung.

Die Nachtpflege kommt in Frage, wenn die pflegebedürftige Person tagsüber von ihren Angehörigen gepflegt wird, diese nachts aber auf eine pflegerische Versorgung bzw. eine qualifizierte Nachtwache angewiesen ist. Auch hier wird ein Fahrdienst bereit gestellt, der Abends den Pflegebedürftigen abholt und morgens zurück bringt.

Die teilstationäre Pflege kann mit Pflegesachleistungen oder Pflegegeld kombiniert werden. Durch diese Kombination kann sich der Anspruch auf das Eineinhalbfache des jeweiligen Betrags erhöhen.

Wo sich in Ihrer Nähe eine Einrichtung für eine teilstationäre Pflege befindet, erfahren Sie unter anderem über Ihre Pflegeversicherung.

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